Satzung
FREIE WÄHLERGEMEINSCHAFT AUGUSTDORF e.V.
V E R E I N S S A T Z U N G
§ 1 Name und Sitz
Die Wählergemeinschaft führt den Namen" Freie Wählergemeinschaft Augustdorf e.V. ",im folgenden kurz FWG Augustdorf e.V. genannt, und hat ihren Sitz in Augustdorf.
§ 2 Ziel und Zweck der FWG Augustdorf e.V.
Die FWG Augustdorf e.V. ist eine Vereinigung mitgliedschaftlich organisierter Wähler/innen, die unabhängig von Parteibindungen eine sachgemäße, bürgernahe Vertretung der wahlberechtigten Bevölkerung in der Gemeinde Augustdorf, im Gemeinderat und im Kreistag Lippe anstrebt. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Die FWG Augustdorf e.V. setzt sich für eine Ausweitung der Informations -, Mitsprache - und Mitwirkungsrechte der Bürger/innen in der repräsentativen Demokratie ein und will die Bürger/innen mit allen legalen Mitteln, in ihrem Widerstand gegen alle Kräfte unterstützen, die versuchen, kommunalpolitische Entscheidungen unter Vernachlässigung der Belange und der berechtigten Interessen betroffener Bürger/innen durchzusetzen,insbesondere durch die Teilnahme an den Kommunalwahlen und Tätigwerden im Rat der Gemeinde Augustdorf und dem Kreistag in Lippe.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts - steuerbegünstigte Zwecke - der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der FWG Augustdorf e.V.. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde,die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede/r wahlberechtigte/r Bürger/in werden. Er/Sie muss die Gewähr dafür bieten, sich zu den in § 2 genannten Zielen zu bekennen. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch schriftlichen Bescheid entscheidet.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
- Tod,
- Austritt
der schriftlich nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zulässig und gegenüber dem Vorstand erklärt wird,
- Ausschluß.
Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Der Ausschluß ist nur zulässig, wenn ein Mitglied das Ansehen der FWG Augustdorf e.V. schädigt, ihren Zielen zuwiederhandelt, die Treuepflicht verletzt oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
§ 5 Satzungsgemäßer Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird immer für ein Kalenderjahr berechnet und durch die Mitgliederversammlung für Einzelpersonen und Familien festgesetzt. Familienmitgliedsbeitrag können Familien im herkömmlichen Sinne beantragen. Zum Beispiel Ehepaare, Kinder oder in der Hausgemeinschaft lebende Personen ab dem 18. Lebensjahr, die sich noch in der Schul - oder Berufsausbildung befinden und nicht verheiratet sind. Ist die Schul-oder Berufsausbildung abgeschlossen und verfügt
dieser Personenkreis über ein eigenes Einkommen, so muss für diese künftig der Einzelpersonenbeitrag erhoben werden.
§ 6 Vorstand
1.Zum Vorstand gehören der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende.Der Verein soll nach § 26 BGB durch die/den Vorsitzenden und durch die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n vertreten werden.
2.Zum erweiterten Vorstand gehören der/die Schriftführer/in,der/die Kassenwart/in,der/die Pressewart/in und der/die Fraktionsvorsitzende (in Abwesenheit sein/e Vertreter/in).
3.Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
4.Vorzeitig ausscheidende Mitglieder des Vorstandes sind in der nächsten Mitgliederversammlung durch Ergänzungswahl zu ersetzen.
5.Die Einberufung der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung obligt dem/der Vorsitzenden,bei deren Verhinderung seinem/r Stellvertreter/in,und danach dem jeweils ältesten zur Verfügung stehenden Vorstandsmitglied.
§ 7 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ der FWG Augustdorf e.V. ist die Mitgliederversammlung.Sie ist einmal im Jahr einzuberufen.Sie ist auch einzuberufen,wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes beim Vorstand beantragt.Die Einladung hat mit Frist von mindestens einer Woche schriftlich zu erfolgen.Die Mitgliederversammlung ist stets beschlußfähig.Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt.
Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen,die vom Vorsitzenden und einem/r von ihm bestellten Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 8 Wahlen durch die Mitgliederversammlung
1.Bei Wahlen ist gewählt,wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.Erreicht keiner der Kandidaten/innen diese Mehrheit,so ist die Wahl zu wiederholen.Ergibt sich erneut Stimmengleichheit,so entscheidet das Los,das vom Versammlungsleiter/in gezogen wird.
2. Wahlen sind geheim durchzuführen, wenn es nur von einem Mitglied verlangt wird.
§ 9 Auflösung
Die Auflösung der FWG Augustdorf e.V. kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
32832 Augustdorf, 23.03.2001
gezeichnet:
Hans-Dieter Kottmann
Wolfgang Blüsse
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