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Chronologische Übersicht zum § 61a LWG NRW

Das Thema Dichtheitsprüfung beschäftigt die Menschen nicht nur in Augustdorf. Die FWG hat sich in Augustdorf bereits am 24.11.2010 als Vorreiter mit einer Informationsveranstaltung, die durch Fachleute begleitet wurde, an die Bürger/innen insbeseondere die Eigentümer gewandt und damit zu einem Schwerpunkt der politischen Diskussion gemacht. Auch der soziale Aspekt (Aufgringen der Kosten) wurde durch Anträge der FWG vom 21.01.2011 (Fristverlängerung) und 07.04.2011 (Resolution) zur Dichtheitsprüfung nicht außer Acht gelassen. Immer wieder wurde der Bürgermeister / die Verwaltung aufgefordert die Bürger/innen regelmäßig über den aktuellen Sachstand zu informieren.

Die Freie Wählergemeinschaft ist immer für Informationen, Mitsprache- / Mitwirkungsrechte der Bürger/innen eingetreten und wir möchten Sie deshalb sachlich und informativ auf dem Laufenden halten. Dazu erläutern Ihnen die Informationen auf den folgenden Seiten die wichtigsten Grunddaten und den jeweils aktuellen Stand der Entwicklung.

 

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Dichtheitsprüfungen privater Abwasserleitungen gem. § 61a LWG NRW

(www.dichtheitsprüfung-nrw.de)

 

Gesetzliche Grundlage

WASSERHAUSHALTSGESETZ (WHG) § 61 Abs. 2 -Bundesgesetz

LANDESWASSERGESETZ NRW § 61a (LWG) - Landesgesetz

SELBSTÜBERWACHUNGSVERORDNUNG KANAL (SüwV Kan) - Landesgesetz

STRAFGESETZBUCH § 324 & § 326  (StGB) - Bundesgesetz

 

In § 61 a Abs. 3 und 4 LWG NRW ist bestimmt, dass für alle bestehenden privaten Abwasserleitungen, die noch nie auf Dichtheit geprüft worden sind, bis zum 31.12.2015 eine Dichtheitsprüfung durchzuführen ist. Die Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen muss allerdings nur im Abstand von 20 Jahren durchgeführt werden. Dieses ist in Nordrhein-Westfalen seit dem 01.01.1996 so gesetzlich geregelt.

Der Austritt von Schmutzwasser aus undichten privaten Abwasserleitungen und die Versickerung in das Grundwasser ist nach § 324 Strafgesetzbuch (Gewässerverunreinigung) strafbar, weil unter dem Begriff des Gewässers auch das Grundwasser fällt.

 

Eine Verlängerung der gesetzlichen Frist zur Dichtheitsprüfung ist nach einem Erlass des  Umweltministeriums NRW vom 05.10.2010  in bestimmten Ausnahmefällen durch Erstellung einer Satzung längstens bis zum 31.12.2023 möglich.

 

Antrag FWG Fristverlängerung Dichtheitprüfungen v. 21.01.2011

 

Das Thema Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen wurde vom Betriebsausschuss bereits am 27.08.2010 (Drucksache 101/2010) beraten. Es wurde der einstimmige Beschluss gefasst, dass in der Gemeinde Augustdorf keine Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen erlassen wird.

 

Begründung

Nach der Selbstüberwachungs-Verordnung Kanal (Überprüfung der öffentlichen Kanäle) ist Augustdorf in 12 Abschnitte eingeteilt. Da ein Untersuchungsabschnitt immer einen Sanierungsabschnitt bildet und somit ein Kanalsanierungskonzept ergibt, besteht die hier Möglichkeit gem. Erlass, durch Satzung eine Kopplung zwischen öffentlicher und privater Kanalprüfungen festzulegen. Durch eine Satzung würde man die Frist reglementieren, das heißt für einige Grundstückseigentümer verkürzen und für andere verlängern. Dies führt zu Benachteiligungen bzw. Bevorzugungen einzelner Grundstückseigentümer und ist nicht gewollt. Diese Verpflichtung ist für Augustdorf aber nicht relevant, da die Bebauung nicht in einem Wasserschutzgebiet liegt!

 

Da andere lippische Kommunen jeweils Wasserschutzgebiete oder Fremdwassersanierungsgebiete haben, wurden bzw. werden diese Kommunen diesbezüglich evtl. Satzungen erlassen. Hierbei kommt es selbstverständlich auch zu Fristverlängerungen deutlich über 2015 (spätestens bis 2023) hinaus.

 

Weiterhin hat der Rat der Gemeinde Augustdorf am 07.04.11 (Drucksache 207/201) auf Antrag der FWG-Fraktion, einstimmig eine Resolution an den Landtag NRW gerichtet, in der eine Aussetzung zur Überprüfung privater Abwasserkanäle gefordert wird, bis eine bundeseinheitliche gesetzliche Regelung getroffen ist.


Angesichts landesweiter andauernder erheblicher Widerstände von Hausbesitzern gegen die drohende Kostenlawine,  haben Anfang Juni 2011 im Landtag NRW, mehrheitlich SPD, Grüne und CDU die Bedingungen für die Prüfung der privaten Abwasserkanäle gelockert und eine Vereinfachung der Überprüfungen per Erlass v. 17.06.2011 beschlossen.

Die Botschaft: Mehr Zeit zur Prüfung, billigere, bessere und einfachere Prüfverfahren und nicht jeder kleine Kanalschaden muss auch saniert werden.

 

Der Betriebsausschuss der Gemeinde hatte sich am 07.06.2011 (Vorlage 229/2011), aufgrund der unterschiedlichen Aussagen zu dem Thema damit beschäftigt und einstimmig beschlossen, keine Änderung für Augustdorf herbeizuführen, bevor nicht die Entwicklung auf landesebene geregelt ist.

 

Hierzu fand am 06.07.2011 eine öffentliche Anhörung des NRW-Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Landtag statt.

 

Der Minister für Klimaschutz, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW, Herr Johannes Remmel (Bündnis 90 / Die Grünen), hat dann Ende August 2011 auf die Resolution der Gemeinde Augustdorf reagiert und schriftlich mitgeteilt,

dass mit dem Beschluss des Landtages vom 29.06.2011 sowohl für die Bürgerinnen und Bürger aber auch für die mit dem Vollzug befassten Staädte und Gemeinden klargestellt ist, dass die Regeleung des § 61a LWG nicht zur Disposition steht."

 

Informationsveranstaltung der Gemeinde Augustdorf vom 14.09.2011 zum Thema Dichtheitsprüfung § 61a LWG

 

Am 12. Oktober 2011 wurde der Antrag der FDP-Landtagsfraktion mehrheitlich im NRW-Ausschuss für Wirtschaft, Mittelstand und Energie angenommen. Das Votum wurde an den federführenden NRW- Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz übermittelt,

 

Der Landtag fordert die Landesregierung auf, einen Gesetzentwurf nach niedersächsischem Vorbild vorzulegen, der die starren Fristen der Dichtheitsprüfung privater Abwasseranlagen aufhebt und den Kommunen die Möglichkeit einräumt, im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung entsprechende Regelungen per Satzung zu erlassen.

 

Am 09. November 2011 wollte sich der NRW-Ausschuss Klimaschutz, Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz unter TOP 3. mit dieser Angelegenheit beschäftigen. Entscheidung wurde auf die Sitzung im Dezember verschoben.

 

Ebenfalls am 10. November 2011 beschäftigte sich auch der NRW-Ausschuss für Bauen, Wohnen und Verkehr (Protokoll Seite 7) mit diesem Thema. Der Ausschuss kam überein, den Antrag an den federführenden Ausschuss Klimaschutz, Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz abzugeben .

 

 

Der Ausschuss Klimaschutz, Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutzs des Landtages hat am 14.12.2011 mit den Stimmen der Landtags-Fraktionen der FDP, der Linken und der CDU mehrheitlich beschlossen, der Landtag solle die Landesregierung auffordern, die Regelung zur Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen (§ 61 a Abs. 3 bis 6 LWG NRW) auszusetzen.


Pressemitteilung Landtag NRW

Stellungnahme Städte- und Gemeindebund NRW

 

Der Landtag wird sich erst im kommenden Jahr mit dieser Empfehlung auseinandersetzen. Herr Umweltminister Johannes Remmel kündigte an, im Januar 2012 einen Gesetzentwurf zur Änderung der Bestimmungen zur Dichtheitsprüfung ( § 61a LWG NRW ) vorzulegen.

 

Einen Gesetzentwurf von Umweltminister Johannes Remmel (Grüne), billigte die Landesregierung, in dem eine Prüfung nur in Ausnahmefällen vorgesehen wird. Darunter fallen Häuser in Wasserschutzgebieten, Häuser mit einem jährlichen Wasserverbrauch von mehr als 200 Kubikmetern sowie Gewerbeimmobilien. Eine entsprechende Rechtsverordnung liegt noch nicht vor.


FAZIT:

Es hat sich an den grundsätzlich gesetzlichen Bestimmungen für die Durchführung der Dichtheitsprüfung an privaten Abwasseranlagen in Nordrhein-Westfalen, also auch für Augustdorf, leider nichts geändert.

Ob sich grundlegend etwas ändert, werden die weiteren politischen Diskussionen im Landtag ergeben. Der späteste Termin der Durchführung der Dichtheitsprüfung an privaten Abwasseranlagen in Augustdorf, ist deshalb nach wie vor der 31.12.2015.

 

Zugelassende Sachverständige für Augustdorf sind abrufbar unter:

Gemeinde Augustdorf / Gemeindewerke / Formulare / Merkblatt Dichtheitsprüfungen

 

Mitteilung zur Dichtheitsprüfung des Städte- und Gemeindebundes NRW.

 

 

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