Gruftanlagen auf dem Waldfriedhof ?
28.11.2009
Der Antrag auf Änderung der Friedhof - und Gebührensatzung vom 17.08.2009 wurde in der Sitzung des Haupt - und Finanzausschusses am 03.09.2009 zur Beratung an den Ausschuss für öffentliche Einrichtungen verwiesen. Dieser befasste sich in seiner Sitzung am 17.11.2009 mit folgender Thematik:
Ein Antragsteller möchte auf dem Waldfriedhof die Möglichkeit haben, Verstorbene in einer ausgemauerten Grabstelle bestatten zu können, wobei das Grab ebenerdig mit einer Marmorgrabplatte verschlossen wird. Wird seinem Antrag nicht stattgegeben, so sollte ihm zumindest die Möglichkeit eröffnet werden, das Grab mit einer Marmorplatte abzudecken.
Nach den Hygienerichtlinien für die Anlage und Erweiterung von Begräbnisplätzen muss der Boden von Begräbnisplätzen die für eine Zersetzung von Leichen durch Verwesung erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Er muss daher in der Zersetzungszone und darüber bis zur Erdoberfläche hinreichend wasser - und luftdurchlässig sein. Gemauerte Gruftanlagen, in denen Särge ohne Erdabdeckung abgestellt werden, sind im Allgemeinen
nicht mehr zugelassen. Hier Beispiele von Gruftgrabstätten:



Der Ausschuss für öffentliche Einrichtungen kam zum einstimmigen Beschluss, diese Begräbnisform auf dem Detmolder Friedhof zu besichtigen und sich von entsprechenden Fachpersonal unterweisen zu lassen. Danach ist zu entscheiden, ob diese Begräbnisform für den Augustdorfer Waldfriedhof zugelassen werden soll. (PG)
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